Gesetze und Richtlinien

Der Gesetzgeber und weitere Richtlinien schreiben die Wartung von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen vor:


DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung)

Die Instandhaltung wird als Oberbegriff für Wartung, Inspektion und Instandsetzung beschrieben.

Würfel mit Paragraphen

DIN 18232 Teil 2, Kapitel 10.2, Wartung
(Rauch- und Wärmefreihaltung)

Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Abständen NRA mit ihren Betätigungs-u. Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.


DIN 57833 /VDE 0833-1
(Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch u. Überfall)

Wartung für elektrische Gefahrenmeldeanlagen, darunter fallen zum Beispiel auch elektrische NRA oder Rauchmelder, sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Wird bei der Inspektion oder Wartung festgestellt, dass die geforderte Funktion der Gefahrenmeldeanlage nicht mehr sichergestellt ist, muss unverzüglich eine Instandsetzung erfolgen, die mit dem Betreiber abzustimmen ist.


VdS 4020, Abschnitt 12.2 Wartung
(Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)

In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die NRA, die Rauchschürzen, vorhandene Bauteile, die Zuluftöffnungen sowie Energiezuleitungen und Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.


VDI 3564, Abschnitt 4.6, Wartung und Überprüfung
(Hochregallager)

Sämtliche Brandschutzeinrichtungen einschließlich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind in regelmäßigen Abständen zu warten und zu überprüfen. Über die Überprüfungen sind Kontrollbücher zu führen, aus denen Prüfdatum und Prüfbefund ersichtlich sind. Mängel sind unverzüglich abzustellen.


§ 319 StGB (Strafgesetzbuch)

Wer bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafen belangt werden.


§ 14 MBO (Musterbauordnung)

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Rauch und Feuer vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.


VDMA 24186-7
(Verband Deutscher Maschinen- u. Anlagenbau e.V.)

Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden. Brandschutztechnische Geräte und Anlagen.


Welche Folgen kann eine unterlassene Wartung haben?

  • Gefahr von Bußgeldern und Betriebsschließung
  • Verlust von Gewährleistungsansprüchen
  • Zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen
  • Einschränkungen der Versicherungsleistung